Albert-Schweitzer-Realschule Remscheid-Lennep

Schulverein der
Albert-Schweitzer-Schule
Städt. Realschule Remscheid-Lennep e.V.
Hackenberger Str. 105 · 42897 Remscheid


Satzung
Satzung des Schulvereins der Albert-Schweitzer-Schule Städtische Realschule Remscheid-Lennep e.V.

1. Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schulverein der Albert-Schweitzer-Schule · Städtische Realschule Remscheid-Lennep e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Remscheid-Lennep.

2. Zweck des Vereins
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Betreuung der Schülerinnen und Schüler in sozialer Hinsicht, die Förderung von Schüleraustauschen, den Beitrag zur Verbesse­rung der äußeren Schulverhältnisse und die Unterstützung der Schule in ihren unterrichtlichen und erzieherischen Bestrebungen verwirklicht. Des Weiteren macht es sich der Schulverein zur Aufgabe, sich finanziell für das Projekt „Bisidimo“ der Deutschen Lepra- und Tuberkulosehilfe e.V. in Äthiopien einzusetzen.
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszwecken dienen will.
Die Mitgliedschaft wird durch die Zahlung des Jahresbeitrags erworben. Sie erlischt, wenn kein Kind des Mitglieds diese Schule mehr besucht. Die Mitgliedschaft kann durch weitere Beitragszahlungen aufrechterhalten werden.
Eine vorzeitige Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss wenigstens einen Monat vorher schriftlich dem Vorstand gegenüber ausgesprochen sein.

4. Beiträge
4.1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, der entweder als Einmalzahlung
in den ersten drei Monaten eines Schuljahres oder quartalsweise zu zahlen ist.
4.2. Der Beitrag ist zu zahlen
a) bei Einmalzahlung auf das Girokonto des Schulvereins oder
b) an die jeweilige Klassenleitung.
4.3. Auf Antrag ist der Vorstand bei Bedürftigkeit berechtigt auch monatliche Zahlungen
zuzulassen. Der jeweilige Mindestbetrag wird von der jeweiligen Mitgliederversamm-
lung festgelegt. Jedem Mitglied bleibt es überlassen einen höheren Beitrag zu zahlen.
4.4. Im Falle einer sozialen Notlage kann der Vorstand bei einem begründeten schriftlichen Antrag die Beiträge ermäßigen oder auch erlassen.
4.5. Der Schulleiter kann aus der Barkasse in Abstimmung mit dem Ersten Vorsitzenden oder dem Kassenwart selbstständig Ausgaben bis zu 200 EUR pro Einzelfall veranlassen. Der Barbestand sollte so gering wie möglich gehalten werden.
4.6. Die Beiträge und sonstige Einnahmen des Vereins sollen in erster Linie verwendet werden für:
a) Anschaffung solcher Gegenstände, für die der Schule keine oder nicht genügend städtische Haushaltsmittel zur Verfügung stehen,
b) Zuschüsse an bedürftige Schüler und Klassen bei Schulwanderungen und Schulfahrten,
c) Schulfeste und sonstige Veranstaltungen,
d) Darstellung der Schule in der Öffentlichkeit.
Über Verwendung der Einnahmen entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Mehrheit.
4.7. Es dürfen keine Personen des Vereins für ihre Tätigkeit im Verein eine Entschädigung erhalten. Auslagen sind im angemessenen Rahmen zu erstatten.

5. Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

6. Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Im Übrigen ist der Vorstand berechtigt jederzeit Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Die Einladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Kalendertage vorher schriftlich direkt oder über die Schülerinnen und Schüler.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das von dem jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichen ist.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.
Sie nimmt die Berichte von Vorstand und Kassenwart entgegen und entscheidet über die Entlastung.
Sie setzt den Mitgliedsbeitrag fest.
Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
In der Mitgliederversammlung wird, soweit durch Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.

7. Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. dem Ersten Vorsitzenden,
2. dem Zweiten Vorsitzenden,
3. dem Ersten Kassenwart,
4. dem Zweiten Kassenwart,
5. dem Ersten Schriftführer,
6. dem Zweiten Schriftführer,
7. drei Beisitzern.

Der Vorstand beschließt jeweils durch Mehrheit seiner Mitglieder.
Die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen werden vom Ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Zweiten Vorsitzenden geleitet.
Vorstandssitzungen sind durch den Ersten Vorsitzenden bei Bedarf einzuberufen.
Der jeweilige Vorstand wird mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amte.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode aus, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode ein entsprechendes Ersatzmitglied zu wählen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende und der Erste Kassenwart.

8. Verwendung eines etwaigen Gewinnes
Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine eingezahlten Anteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

9. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einzube-rufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der die Entscheidung mit einer Zweidrittel-mehrheit der anwesenden Mitglieder zu treffen ist.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, soweit nicht auf der Mitgliederversammlung eine andere Wahl erfolgt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für schulische Zwecke.

Damit ist die Satzung festgestellt.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18. Mai 2005 verabschiedet.

gez. Bücheler gez. Sasse gez. Kunike
Erste Vorsitzende, Zweiter Vorsitzender, Erste Kassenwartin