Corona-Schnelltests für Schülerinnen und Schüler

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  • Beitrag veröffentlicht:18. März 2021
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Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,

das Schulministerium hat sehr kurzfristig beschlossen, dass an weiterführenden Schulen jeder Schülerin und jedem Schüler vor den Osterferien Woche ein Corona-Schnelltest angeboten werden soll.

Ort und Zeit der Testung

  • Die Testungen finden in den Klassen zu Beginn des Unterrichts mit den im Präsenzunterricht anwesenden Schülerinnen und Schülern statt.
  • In der Albert-Schweitzer-Schule- sollen die Testungen in der nächsten Woche durchgeführt werden Der genaue Termin ist von der Lieferung der Tests an die Schule abhängig und wird Ihnen alsbald mitgeteilt.

Durchführung des Tests

  • Trotz der Testungen müssen alle anderen Maßnahmen zur Hygiene und zum Infektionsschutz weiterhin streng eingehalten werden. Die bekannten Hygienemaßnahmen der Schule müssen unbedingt beachtet werden.
  • Es gilt weiterhin: Symptomatische Schülerinnen und Schüler kommen erst gar nicht in die Schule. Bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung müssen diese Schülerinnen und Schüler zu Hause bleiben und die Eltern nehmen Kontakt zu ihrer Ärztin oder ihrem Arzt auf.
  • Die Selbsttests führen die Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht und Anleitung von Lehrkräften selbst durch. Da die Verlässlichkeit des Testergebnisses sehr stark von der sorgfältigen Probenentnahme abhängig ist, sollten sich die Schülerinnen und Schüler vor dem Testtermin zusammen mit ihren Eltern ein Erklärvideo ansehen, das Sie unter
  • https://www.roche.de/patienten-betroffene/informationen-zu-krankheiten/covid-19/sars-cov-2-rapid-antigen-test-patienten-n/
  • finden.
  • Es ist nicht vorgesehen, dass die Lehrkräfte während der Durchführung des Tests Hilfestellung leisten. Die Lehrkräfte kontrollieren die Testergebnisse und dokumentieren unverzüglich ein positives Testergebnis.

Umgang mit einem positiven Testergebnis

  • Ganz wichtig: Ein positives Ergebnis eines Selbsttests ist noch kein positiver Befund einer COVID-19-Erkrankung. Allerdings stellt er einen begründeten Verdachtsfall dar. Daher wird die betroffene Person sofort isoliert.
  • Die Schule informiert unverzüglich die Eltern und entscheidet in Absprache mit den Eltern, ob die Schülerin oder der Schüler selbstständig nach Hause gehen darf oder abgeholt wird. Eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für die Heimfahrt muss unbedingt vermieden werden.
  • Bei einem positiven Testergebnis besteht keine Meldepflicht der Schule gegenüber dem Gesundheitsamt. Durch die nachfolgende PCR-Testung ist die Einbindung des Gesundheitsamtes gewährleistet.
  • Ein positives Selbsttestergebnis ist durch einen PCR-Test zu bestätigen. Dazu vereinbaren die Eltern von zuhause aus einen Testtermin bei einer Ärztin oder einem Arzt. Eine erneute Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Unterricht ist erst mit einem negativen PCR-Test wieder möglich. Bis zum PCR-Testtermin sollte sich die Schülerin oder der Schüler in freiwillige häusliche Quarantäne begeben, um der Gefahr von Ansteckungen vorzubeugen.
  • Ein COVID-19-Verdachtsfall auf der Grundlage eines Selbsttests bedeutet in der Regel nicht, dass eine Klasse durch das Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt oder die gesamte Schule geschlossen wird. Die Schülerinnen und Schüler mit negativem Testergebnis und die Klassenmitglieder, die nicht am Test teilgenommen haben, dürfen weiterhin am Präsenzunterricht teilnehmen.

Freiwilligkeit des Selbsttests

  • Da die Selbsttests nur ihre volle Schutzwirkung entfalten können, wenn sie möglichst flächendeckend eingesetzt werden, sollten sie bei allen Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden. Da die Testung freiwillig ist, können die Eltern Widerspruch gegen die Teilnahme ihres Kindes an der Testung erheben. Ein entsprechendes Formular findet sich auf
  • https://www.schulministerium.nrw/selbsttests
  • Für die rechtzeitige Vorlage des Widerspruchs sind die Eltern verantwortlich.
  • Behaupten Schülerinnen oder Schüler, dass ein elterlicher Widerspruch vorliegt und kann dies aus Zeitgründen nicht überprüft werden, wird die Testung möglichst nachgeholt.

Datenschutzrechtliche Vorgaben in Bezug auf die Ergebnisse

  • Die Testergebnisse sollten auch bei negativer Testung vertraulich behandelt werden. Testergebnisse sollen daher nicht herumgezeigt oder präsentiert werden.
  • Die schulinterne Nennung der positiv getesteten Schülerinnen und Schüler ist zulässig, da die Veranlassung von Folgemaßnahmen in Bezug auf Kontaktpersonen erforderlich ist (es liegt ein Fall im Sinne des § 54 Abs. 4 SchulG vor). Der Kreis der informierten Personen muss dabei auf das absolut notwendige Maß beschränkt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Bergemann, Schulleiter